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   OLG Karlsruhe, 25.08.2021 - 6 U 188/21   

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OLG Karlsruhe, 25.08.2021 - 6 U 188/21 (https://dejure.org/2021,60920)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.08.2021 - 6 U 188/21 (https://dejure.org/2021,60920)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25. August 2021 - 6 U 188/21 (https://dejure.org/2021,60920)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Bei unberechtigter Anzeige wegen Rechtsverletzung einstweilige Verfügung möglich

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Unberechtigte Infringement-Meldung bei Amazon - Unterlassung und Widerruf per einstweiliger Verfügung

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Amazon Infringement

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 15.01.2009 - I ZR 123/06

    Fräsautomat

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.08.2021 - 6 U 188/21
    Der Abnehmer hat typischerweise ein geringeres Interesse an einer sachlichen Auseinandersetzung mit dem Schutzrechtsinhaber und wird im Allgemeinen - wenn er auf Konkurrenzprodukte ausweichen kann - geneigt sein, sich der Verwarnung zu beugen, ohne deren Berechtigung näher zu prüfen, um damit einem Rechtsstreit aus dem Weg zu gehen (vgl. BGH, GRUR 2009, 878 Rn. 16 mwN - Fräsautomat; BGHZ 164, 1, 4 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung I; GRUR 2018, 832 Rn. 92 - Ballerinaschuh).

    Der Bundesgerichtshof wendet diese Maßstäbe auch auf mit Schutzrechtsverwarnungen vergleichbare Maßnahmen zur Abwehr drohender Eingriffe in Schutzrechte an (vgl. BGH, GRUR 2009, 878 Rn. 17 - Fräsautomat).

    Ausreichend ist es insoweit, wenn die Maßnahme geeignet ist, den Adressaten vom Erwerb des vermeintlich schutzrechtsverletzenden Gegenstands abzuhalten, etwa indem sie dessen Verunsicherung bewirkt (BGH, GRUR 2009, 878 Rn. 19, 22, 24 - Fräsautomat).

    Sie werden auch durch Ansprüche wegen Eingriffs in den eingereichten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht verdrängt (siehe BGH, GRUR 2009, 878 - Fräsautomat).

    Die angegriffenen Meldungen der Beklagten an --- sind geschäftliche Handlungen im Sinn von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, weil sie (zumindest auch) darauf gerichtet sind, den eigenen Absatz der Beklagten zu fördern, indem sie die Werbungsmöglichkeiten der konkurrierenden Klägerin - nach Auffassung der Beklagten freilich berechtigt - beschränken sollen (siehe BGH, GRUR 2009, 878 Rn. 11 - Fräsautomat; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 4 Rn. 4.176a).

    Wettbewerbswidrig ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung doch dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können (BGH, GRUR 2009, 878 Rn. 13 - Fräsautomat; GRUR 2017, 397 Rn. 49 mwN - World of Warcraft II).

    Dabei ist zu allerdings beachten, dass es dem Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts nicht verwehrt sein kann, die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr drohender Eingriffe in sein Recht zu ergreifen und daher Dritte auf rechtsverletzende Handlungen hinzuweisen oder sie wegen solcher zu verwarnen (BGH, GRUR 2009, 878 Rn. 16 mwN - Fräsautomat).

    Das Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend machen zu können, sowie das Interesse der sonstigen Marktteilnehmer, sich außerhalb des Schutzbereichs bestehender Ausschließlichkeitsrechte Dritter unter Beachtung der Gesetze frei entfalten zu können, sind vielmehr gegeneinander abzuwägen (BGH, GRUR 2009, 878 Rn. 16 mwN - Fräsautomat; vgl. BGHZ 164, 1, 3 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung I).

    Danach sind namentlich Schutzrechtsverwarnungen zu beanstanden, wenn sie sich mangels eines besonderen Rechts oder wegen Fehlens einer Rechtsverletzung als unbegründet erweisen oder sie wegen ihres sonstigen Inhalts oder ihrer Form nach als unzulässig zu beurteilen sind (BGH, GRUR 2009, 878 Rn. 17 mwN - Fräsautomat; GRUR 1995, 424, 425 - Abnehmerverwarnung), etwa in der Sachverhaltswiedergabe irreführend sind (vgl. siehe Köhler, aaO § 4 Rn. 4.170, 4.178 f).

    Diese von der Beklagten durch unzutreffende Angaben geschaffene Gefahr fällt daher auch unter dem Gesichtspunkt des Ausmaßes ihrer Wirkung auf die wirtschaftliche Entfaltung der Klägerin erheblich ins Gewicht (siehe BGH, GRUR 2009, 878 Rn. 22 - Fräsautomat).

  • BGH, 11.10.2017 - I ZB 96/16

    Markenverletzung: Auslegung einer Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.08.2021 - 6 U 188/21
    So verhält es sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des - für das hier betroffene Gebiet des Wettbewerbsrechts zuständigen - 1. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (GRUR 2017, 208 Rn. 24 f - Rückruf von RESCUE-Produkten; GRUR 2018, 292 Rn. 20 - Produkte zur Wundversorgung), wenn die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist.

    Auch wenn die den Unterlassungsanspruch begründende Verletzungshandlung keine Dauerhandlung des Schuldners ist, kann eine Verpflichtung zur Unterlassung oder Duldung einer Handlung danach die Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen umfassen, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Unterlassung oder zur Duldung nur gerecht werden kann, wenn er daneben Handlungen vornimmt (BGH, GRUR 2017, 208 Rn. 24 f - Rückruf von RESCUE-Produkten; GRUR 2018, 292 Rn. 20 - Produkte zur Wundversorgung; BGH, NJW-RR 2007, 863 Rn. 18; siehe auch BGH, GRUR 2020, 548 Rn. 15 - Diätische Tinnitusbehandlung).

    Insoweit ist der Unterlassungsschuldner indes lediglich verpflichtet, die möglichen, erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die der Verhinderung weiterer konkret drohender Verletzungshandlungen dienen (BGH, GRUR 2018, 292, Rn. 30 - Rückruf von RESCUE-Produkten).

  • BGH, 15.07.2005 - GSZ 1/04

    Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.08.2021 - 6 U 188/21
    Die Beurteilung derartiger Schutzrechtsverwarnungen nach § 823 Abs. 1 BGB zielt auf einen Ausgleich zwischen dem durch Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend machen zu können, und dem gleichfalls durch das Grundgesetz geschützten Interesse des Wettbewerbs, sich außerhalb des Schutzbereichs bestehender Rechte unter Beachtung der Gesetze frei entfalten zu können (vgl. BGHZ 164, 1 Rn. 15 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung I; BGHZ 208, 119 Rn. 15 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II; BGH, GRUR 2020, 1116 Rn. 17 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung III).

    Der Abnehmer hat typischerweise ein geringeres Interesse an einer sachlichen Auseinandersetzung mit dem Schutzrechtsinhaber und wird im Allgemeinen - wenn er auf Konkurrenzprodukte ausweichen kann - geneigt sein, sich der Verwarnung zu beugen, ohne deren Berechtigung näher zu prüfen, um damit einem Rechtsstreit aus dem Weg zu gehen (vgl. BGH, GRUR 2009, 878 Rn. 16 mwN - Fräsautomat; BGHZ 164, 1, 4 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung I; GRUR 2018, 832 Rn. 92 - Ballerinaschuh).

    Das Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend machen zu können, sowie das Interesse der sonstigen Marktteilnehmer, sich außerhalb des Schutzbereichs bestehender Ausschließlichkeitsrechte Dritter unter Beachtung der Gesetze frei entfalten zu können, sind vielmehr gegeneinander abzuwägen (BGH, GRUR 2009, 878 Rn. 16 mwN - Fräsautomat; vgl. BGHZ 164, 1, 3 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung I).

  • BGH, 29.09.2016 - I ZB 34/15

    Unlauterer Wettbewerb: Handlungspflichten eines Unterlassungsschuldners zur

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.08.2021 - 6 U 188/21
    So verhält es sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des - für das hier betroffene Gebiet des Wettbewerbsrechts zuständigen - 1. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (GRUR 2017, 208 Rn. 24 f - Rückruf von RESCUE-Produkten; GRUR 2018, 292 Rn. 20 - Produkte zur Wundversorgung), wenn die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist.

    Auch wenn die den Unterlassungsanspruch begründende Verletzungshandlung keine Dauerhandlung des Schuldners ist, kann eine Verpflichtung zur Unterlassung oder Duldung einer Handlung danach die Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen umfassen, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Unterlassung oder zur Duldung nur gerecht werden kann, wenn er daneben Handlungen vornimmt (BGH, GRUR 2017, 208 Rn. 24 f - Rückruf von RESCUE-Produkten; GRUR 2018, 292 Rn. 20 - Produkte zur Wundversorgung; BGH, NJW-RR 2007, 863 Rn. 18; siehe auch BGH, GRUR 2020, 548 Rn. 15 - Diätische Tinnitusbehandlung).

  • BGH, 13.09.2018 - I ZR 140/15

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung von YouTube

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.08.2021 - 6 U 188/21
    Insbesondere kann es für die Zulässigkeit eines Verletzungshinweises sprechen, wenn der Hinweisende damit das legitime Ziel verfolgt, eine wegen rechtsverletzender Handlungen vor diesem Hinweis noch nicht gegebene Haftung des Angesprochenen als Störer für den Fall zu begründen, dass es anschließend erneut zu derartigen (vermeintlichen) Rechtsverletzungen kommt (siehe nur BGHZ 191, 19 Rn. 21, 39 - Stiftparfüm; BGH, GRUR 2018, 1132 Rn. 49, 52 mwN - YouTube).

    Dies folgt insbesondere daraus, dass der Bundesgerichtshof (GRUR 2018, 1132 Rn. 44 f - YouTube; unter Anrufung des EuGH) dazu neigt, die haftungsrechtliche Privilegierung des Host-Providers nicht schon dann zu verneinen, wenn dem Anbieter allgemein bekannt oder bewusst ist, dass seine Dienste für irgendwelche rechtswidrigen Tätigkeiten genutzt werden, sondern erst dann, wenn sich die Kenntnis der Umstände und das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit auf konkrete Tätigkeiten oder Informationen beziehen; wird eine urheberrechtlich geschützte Rechtsposition gegenüber dem Host-Provider geltend gemacht, bedarf es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (aaO Rn. 45 mwN - YouTube) einer Identifizierung des geschützten Werkes oder der geschützten Leistung und einer Beschreibung der beanstandeten Verletzungsform sowie hinreichend klarer Anhaltspunkte für die urheberrechtliche Berechtigung der Beteiligten.

  • BGH, 07.07.2020 - X ZR 42/17

    Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung III

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.08.2021 - 6 U 188/21
    Die Beurteilung derartiger Schutzrechtsverwarnungen nach § 823 Abs. 1 BGB zielt auf einen Ausgleich zwischen dem durch Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend machen zu können, und dem gleichfalls durch das Grundgesetz geschützten Interesse des Wettbewerbs, sich außerhalb des Schutzbereichs bestehender Rechte unter Beachtung der Gesetze frei entfalten zu können (vgl. BGHZ 164, 1 Rn. 15 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung I; BGHZ 208, 119 Rn. 15 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II; BGH, GRUR 2020, 1116 Rn. 17 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung III).

    Bei einer solchen Sachlage ist die Verwarnung von vornherein nicht geeignet, den Verwarnten in seiner wirtschaftlichen Betätigung zu beeinträchtigen (BGH, GRUR 2020, 1116 Rn. 26 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung III).

  • OLG Hamburg, 25.06.2020 - 3 U 107/18

    Verletzung von wettbewerbsrechtliche Leistungsschutzrechten: Rechtswidrigkeit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.08.2021 - 6 U 188/21
    Das Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom Juni 2020 - 3 U 107/18, juris Rn. 17 f) hat sich dazu nicht allgemein geäußert.

    Aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 25. Juni 2020 (3 U 107/18, juris Rn. 17 f) folgt nichts Anderes.

  • BGH, 12.01.2017 - I ZR 253/14

    Lauterkeitsrechtlicher Schutz eines durch AGB ausgestalteten Geschäftsmodells -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.08.2021 - 6 U 188/21
    Wettbewerbswidrig ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung doch dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können (BGH, GRUR 2009, 878 Rn. 13 - Fräsautomat; GRUR 2017, 397 Rn. 49 mwN - World of Warcraft II).

    Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (BGH, GRUR 2017, 397 Rn. 49 mwN - World of Warcraft II).

  • BGH, 11.01.2018 - I ZR 187/16

    Prüfung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters (hier:

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.08.2021 - 6 U 188/21
    Der Abnehmer hat typischerweise ein geringeres Interesse an einer sachlichen Auseinandersetzung mit dem Schutzrechtsinhaber und wird im Allgemeinen - wenn er auf Konkurrenzprodukte ausweichen kann - geneigt sein, sich der Verwarnung zu beugen, ohne deren Berechtigung näher zu prüfen, um damit einem Rechtsstreit aus dem Weg zu gehen (vgl. BGH, GRUR 2009, 878 Rn. 16 mwN - Fräsautomat; BGHZ 164, 1, 4 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung I; GRUR 2018, 832 Rn. 92 - Ballerinaschuh).

    Die allgemein anerkannte Rechtspflicht eines jeden, sich bei der Verfolgung seiner Rechte unter Berücksichtigung auch der Belange des vermeintlichen Schädigers auf die hierzu not- wendigen Mittel zu beschränken, gebietet es, zu der risikoträchtigen Abnehmerverwarnung erst dann zu schreiten, wenn die Herstellerverwarnung erfolglos geblieben ist oder bei verständiger Abwägung der besonderen Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise unangebracht erscheint und die vorausgegangene sorgfältige Prüfung der Rechtslage bei objektiver Betrachtungsweise den Verwarnenden davon überzeugen konnte, seine Ansprüche seien berechtigt (BGH, GRUR 2018, 832 Rn. 92 - Ballerinaschuh).

  • OLG Düsseldorf, 03.12.2015 - 15 U 140/14

    Wettbewerbswidrigkeit der Behauptung einer Schutzrechtsverletzung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.08.2021 - 6 U 188/21
    b) Unabhängig davon, ob Infringement-Meldungen ihrer allgemeinen Natur nach geeignet sind, entsprechend den Grundsätzen der unberechtigten Abnehmerverwarnung Ansprüche nach § 823 Abs. 1, § 1004 BGB zu begründen, können sie zumindest unter dem Gesichtspunkt von § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG geprüft werden, soweit sie wegen Herabsetzung, Anschwärzung oder gezielter Behinderung nach § 4 UWG unlauter sein können (siehe auch OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2016, 344, 345).

    Ob jede "notice and take down"-Meldung, die sich als objektiv unberechtigt darstellt, weil es bei zutreffender rechtlicher Bewertung an einer vom Meldenden behaupteten Schutzrechtsverletzung fehlt, den Tatbestand der gezielten Behinderung erfüllt (so wohl OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2016, 344, 345), muss hier nicht entschieden werden.

  • BGH, 18.09.2014 - I ZR 76/13

    CT-Paradies - Urheberschutz: Übliche Benennung des Urhebers bei

  • BGH, 14.03.2014 - V ZR 115/13

    Erledigung der Hauptsache: Besitzverlust aufgrund der Zwangsvollstreckung eines

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 57/09

    Stiftparfüm

  • BGH, 17.10.2019 - I ZB 19/19

    Zwangsvollstreckung aus einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverfügung:

  • BGH, 25.01.2007 - I ZB 58/06

    Rechtsnatur und Vollstreckung der Verurteilung zu einer Duldung; Beginn der

  • BGH, 23.02.1995 - I ZR 15/93

    Abnehmerverwarnung - Schutzrechtsverwarnung

  • BGH, 01.12.2015 - X ZR 170/12

    Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung:

  • BGH, 19.01.2006 - I ZR 217/03

    Unbegründete Abnehmerverwarnung

  • LG Hamburg, 02.03.2018 - 308 O 63/18

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Ansprüche aufgrund unberechtigter

  • BGH, 13.07.1954 - I ZR 14/53

    Verletzung deutschen Firmenrechts im Ausland

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